Allgemeine Einkaufs- und Bezugsbedingungen der miho Inspektionssysteme GmbH



1. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot, Bestellung
1.1. Vorformulierte Vertragsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinn von § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), die der Auftragnehmer verwendet, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die miho Inspektionssysteme GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt die miho Inspektionssysteme GmbH Lieferungen oder Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, kann hieraus nicht abgeleitet werden, die miho Inspektionssysteme GmbH hätte die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers angenommen. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Bezugsbedingungen der miho Inspektionssysteme GmbH. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der miho Inspektionssysteme GmbH und dem Auftragnehmer.

1.2. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen an die miho Inspektionssysteme GmbH (nachfolgend „Liefersache“), unabhängig von der Rechtsnatur des den Lieferungen oder Leistungen zugrunde liegenden Vertrages.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der miho Inspektionssysteme GmbH und dem Auftragnehmer zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der miho Inspektionssysteme GmbH.

1.4. Der Auftragnehmer ist an Angebote im Sinn von § 145 BGB für drei Monate ab Zugang des Angebots gebunden. Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, kann die miho Inspektionssysteme GmbH diese widerrufen. Lieferabrufe sind verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen fünf Tagen widerspricht.

2. Dokumentation, Unterlagen, Änderungen, Wartung
2.1. Bezüglich der Liefersachen übersendet der Auftragnehmer an die miho Inspektionssysteme GmbH kostenlos gesondert eine vollständige technische Dokumentation zur EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der miho Inspektionssysteme GmbH die zu Gebrauch, Montage, Wartung, Reinigung und Reparatur der Liefersache erforderlichen Anleitungen und Unterlagen, insbesondere auch Ersatzteillisten und Bezugsnachweise, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten den Liefersachen eine Originalbetriebsanleitung und eine Wartungsanleitung für Fachpersonal beizufügen sowie eine Benutzerdokumentation für Anwendungssoftware, eine Programmdokumentation für System-und systemnahe Software und eine Programmentwicklungsdokumentation für vertragsgegenständliche Softwareentwicklungen, die in deutscher und englischer Sprache und, sofern der Auftragnehmer von der miho Inspektionssysteme GmbH hierzu aufgefordert wird, in der Sprache des Bestimmung- / Verwendungslandes abgefasst sein müssen. Die vom Auftragnehmer geschuldete Dokumentation ist der miho Inspektionssysteme GmbH entsprechend den aktuell geltenden Normen sowie in Papier und üblicher elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

2.2. Die Bestell- und Teilenummern der miho Inspektionssysteme GmbH sind in allen die Bestellung betreffenden Mitteilungen, Frachtbriefen, Rechnungen etc. zu wiederholen. Sowohl Versandanzeige als auch Rechnung dürfen der Sendung nicht beigepackt werden.

2.3. Für Angebote, Akquisitionsplanungen, Entwurfsarbeiten und sonstige Vorarbeiten des Auftragnehmers besteht kein Vergütungsanspruch gegen die miho Inspektionssysteme GmbH. Die miho Inspektionssysteme GmbH ist berechtigt, die vom Auftragnehmer zugänglich gemachten Geschäftsunterlagen und Informationen (einschließlich Datenblätter) frei zu verwenden, soweit diese vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich als vertraulich bzw. geheim gekennzeichnet sind.

2.4. Sofern anwendbar hat der Auftragnehmer der miho Inspektionssysteme GmbH für die Liefersachen gesondert eine Erklärung nach der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (in der jeweils gültigen Fassung) zu übersenden. Auf einem verwendungsfähigen Produkt ist ein CE-Kennzeichen anzubringen. Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber der miho Inspektionssysteme GmbH, dass die Liefersachen den maßgebenden Unfallverhütungs-/Arbeitsschutzvorschriften und den anerkannten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Ist dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss das Bestimmungs-/Verwendungsland der Liefersachen bekannt, müssen die Liefersachen auch den dortigen Regeln und Vorschriften entsprechen und für die Lieferung in dieses Land freigegeben sein. Insbesondere steht der Auftragnehmer dafür ein, dass die Liefersachen den einschlägigen EU-Richtlinien, der EG-Maschinenrichtlinie, dem deutschen Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) und der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung, 9. ProdSV), jeweils in der gültigen Fassung, entsprechen und die in den jeweiligen Vorschriften bestimmten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden.

2.5. Wird die miho Inspektionssysteme GmbH aufgrund der Nichtbeachtung der in Ziffer 2.4. genannten Vorschriften durch den Auftragnehmer von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die miho Inspektionssysteme GmbH von solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Der Freistellungsanspruch der miho Inspektionssysteme GmbH besteht unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers. Der vorgenannte Freistellungsanspruch der miho Inspektionssysteme GmbH gegen den Auftragnehmer umfasst auch die bei der Rechts- und Anspruchsverfolgung bei der miho Inspektionssysteme GmbH anfallenden Kosten, ferner alle anderen Aufwendungen, die der miho Inspektionssysteme GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Dritten notwendigerweise erwachsen.

2.6. Die im Eigentum der miho Inspektionssysteme GmbH stehenden Sachen und Rechte dürfen weder vom Auftragnehmer noch von Dritten benutzt oder anderweitig verwertet werden und dürfen Dritten auch nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigt werden.

2.7. Die miho Inspektionssysteme GmbH kann, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist, nachträglich Änderungen (Erweiterungen/Minderungen) in Erstellung und Ausführung der Liefersache verlangen. Werden dadurch wesentliche vertragliche Abmachungen (Preise, Fristen) beeinflusst, teilt der Auftragnehmer dies der miho Inspektionssysteme GmbH – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von acht Arbeitstagen in Form eines Nachtragsangebots oder durch Protokollvermerk mit, bei Terminverschiebung durch einen neuen Zeitplan. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass die Änderungswünsche der miho Inspektionssysteme GmbH im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen liegen. Soweit durch die Änderungen der vereinbarte Preis überschritten wird, teilt der Auftragnehmer die zu erwartende oder die geschätzte Höhe der Mehrkosten der miho Inspektionssysteme GmbH schriftlich mit. Danach wird die miho Inspektionssysteme GmbH über die Durchführung der Änderungen entscheiden. Im Durchführungsfall wird ein Nachtrag zum Vertrag erstellt.

2.8. Falls von der miho Inspektionssysteme GmbH gewünscht, übernimmt der Auftragnehmer die Pflege der Liefersache auf Grundlage eines entsprechenden Wartungs- und Instandhaltungsvertrages.

3. Liefer- und Leistungszeit
3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgelegte Liefer- oder Leistungszeit einzuhalten. Angegebene Liefer- oder Leistungstermine/ -fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Liefersache am von der miho Inspektionssysteme GmbH angegebenen Bestimmungsort. Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen sowie von Lieferungen mit Aufstellung bzw. Montage ist deren Abnahme maßgebend.

3.2. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs ist die miho Inspektionssysteme GmbH berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Vergütung pro angefangener Verspätungswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, der miho Inspektionssysteme GmbH nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der miho Inspektionssysteme GmbH steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

3.3. Die Regelungen unter Ziffer 3.2. gelten auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Teil-oder Gesamtleistungen zwar fristgerecht, aber nicht abnahmefähig erbringt.

3.4. Des Weiteren kann die miho Inspektionssysteme GmbH vom Auftragnehmer die Freistellung von allen Schadensersatz- und/oder Vertragsstrafe-und/oder sonstigen Ansprüchen verlangen, die ihr Kunde im Zusammenhang mit einer Liefer- oder Leistungsverzögerung gegen sie geltend macht, sofern und soweit der Auftragnehmer diese Liefer- oder Leistungsverzögerung zu vertreten hat.

3.5. Voraussehbare Liefer- oder Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer sofort nach Kenntnis, spätestens mit Überschreiten der festgelegten Liefer- oder Leistungszeit der miho Inspektionssysteme GmbH unaufgefordert mitzuteilen.

4. Verpackung, Transport und Entsorgung
4.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Liefersachen so zu verpacken und zu verladen, dass die Unversehrtheit der Lieferung während Verladung, Transport und Entladung sichergestellt ist. Für Beschädigungen der Liefersachen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Auftragnehmer.

4.2. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Verpackung und der Versendung. Soweit die miho Inspektionssysteme GmbH die Kosten für Transport und/oder Verpackung zu tragen hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die jeweils preisgünstigste Transport- und/oder Verpackungsart zu wählen, die gleichzeitig die Unversehrtheit der Lieferung sicherstellt.

4.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verpackungsvorschriften der Regulation of Wood Packaging Material in International Trade-Revision of ISPM No. 15 (INTERNATIONAL STANDARDS FOR PHYTOSANITARY MEASURES) einzuhalten und nur entsprechend dieser Vorschriften behandeltes Verpackungsholz für nationale sowie internationale Lieferungen an die miho Inspektionssysteme GmbH zu verwenden. Der Auftragnehmer haftet der miho Inspektionssysteme GmbH für alle durch die Verwendung von vorschriftswidrigem Verpackungsmaterial entstehenden Schäden und Kosten.

4.4. Der Auftragnehmer hat Transportcontainer, Werkzeuge, Hilfsmittel sowie Verpackungen aller Art, insbesondere Transportverpackungen, zurückzunehmen. Der Auftragnehmer trägt die hierbei anfallenden Kosten für Verpackung, Beladung, Transport bis zu seinem Sitz und Entladung. Die miho Inspektionssysteme GmbH schließt in eigenem Namen auf Kosten des Auftragnehmers einen entsprechenden Beförderungsvertrag ab. Soweit der Auftragnehmer die zurückgenommenen (Transport-)Verpackungen nicht wiederverwendet, trägt er die bei der miho Inspektionssysteme GmbH anfallenden Kosten ihrer Entsorgung. Ausländische Auftragnehmer zahlen zusätzlich die durch die Rücknahme der Transportcontainer, Werkzeuge, Schweißgasflaschen, sonstiger Hilfsmittel sowie der Transportverpackungen angefallenen Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben.

4.5. Der Auftragnehmer hat der miho Inspektionssysteme GmbH auf seine Kosten den Lieferschein (delivery order) und/oder das übliche Transportdokument (z. B. ein begebbares Konnossement, einen nicht begebbaren Seefrachtbrief, ein Dokument des Binnenschiffstransports, einen Luftfrachtbrief, einen Eisenbahnfrachtbrief, einen Straßenfrachtbrief oder ein multimodales Transportdokument) zu beschaffen, das die miho Inspektionssysteme GmbH zur Übernahme der Liefersache gemäß Ziffer 7.3. benötigt. Haben sich der Auftragnehmer und die miho Inspektionssysteme GmbH auf elektronische Datenkommunikation geeinigt, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch ersetzt werden.

5. Sicherheit in der Lieferkette, Außenhandel, Ursprungsland, Präferenzrecht
5.1. Um die Sicherheit in der Lieferkette entsprechend den Anforderungen der internationalen Sicherheitsinitiativen auf Basis des WCO SAFE Framework of Standards wie AEO, C-TPAT und den Luftsicherheitsinitiativen der BMVBS, BMI, LBA, EU und ICAO zu gewährleisten, trifft der Auftragnehmer für Lieferungen und Leistungen an die miho Inspektionssysteme GmbH oder an von der miho Inspektionssysteme GmbH bezeichnete Dritte die notwendigen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen, insbesondere im Bereich Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport. Der Auftragnehmer schützt die Lieferungen und Leistungen vor unbefugten Zugriffen und vor Manipulation. Der Auftragnehmer setzt ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet seine Subunternehmer ebenfalls, die genannten Sicherheitsstandards in der Lieferkette einzuhalten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtungen behält sich die miho Inspektionssysteme GmbH die Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag vor.

5.2. Falls der Auftragnehmer selbst am Export teilnimmt, hat er die Statistische Warennummer gemäß der aktuellen Fassung des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik der miho Inspektionssysteme GmbH schriftlich mitzuteilen. In jedem Fall sind technische Angaben über Form, Funktion und Beschaffenheit der Liefersachen zur Ermittlung der Statistischen Warennummer schriftlich mitzuteilen. Falls die Liefersachen durch die EU-Dual-Use-Güterliste (Anhang I zur EU-VO-428/2009) oder die deutsche Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – AWV), jeweils in aktueller Fassung, erfasst werden und dies dem Auftragnehmer bekannt ist, hat er die insoweit anwendbare Position der entsprechenden Güterliste der miho Inspektionssysteme GmbH schriftlich mitzuteilen. Die miho Inspektionssysteme GmbH wird diese Daten zur rechtlich korrekten Abwicklung eigener Exporte nutzen. Sollte der Auftragnehmer die oben genannten Daten trotz eigener Teilnahme am Export nicht liefern können oder nicht bereit sein, diese zur Verfügung zu stellen, ist er verpflichtet, dies der miho Inspektionssysteme GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Aufforderung der miho Inspektionssysteme GmbH eine Lieferantenerklärung über den präferentiellen Ursprung aller Liefersachen auszustellen. Bei Liefersachen ohne präferentiellen Ursprung sind das Ursprungsland – und im Falle von Deutschland das Bundesland – mitzuteilen. Diese Erklärung muss der miho Inspektionssysteme GmbH innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung, jedoch spätestens zum Lieferzeitpunkt vorliegen. Die Lieferantenerklärung über den präferentiellen Ursprung der Liefersachen muss den Vorschriften der EU-Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 einschließlich Ergänzungen und in jeweils aktueller Fassung genügen.

6. Preis und Zahlung
6.1. Die vereinbarten Preise sind bindend, ausgenommen die Parteien haben ausdrücklich etwas hiervon Abweichendes vereinbart, wofür der Auftragnehmer die Beweislast trägt.

6.2. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang aller vertraglich geschuldeten Liefersachen am von der miho Inspektionssysteme GmbH angegebenen Bestimmungsort oder mit deren Abnahme, wenn diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Geht jedoch die Rechnung des Auftragnehmers erst nach Eingang aller vertraglich geschuldeter Liefersachen am von der miho Inspektionssysteme GmbH angegebenen Bestimmungsort bzw. nach deren Abnahme bei der miho Inspektionssysteme GmbH (Abteilung Einkauf) ein, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingangstag der Rechnung.

6.3. Die miho Inspektionssysteme GmbH hat die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist zu bewirken und geschieht dies bereits innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist, ist die miho Inspektionssysteme GmbH zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Zahlung im vorgenannten Sinn ist erfolgt mit Absendung oder elektronischer Eingabe eines Bank-Überweisungsauftrags oder mit Absendung eines Verrechnungsschecks.

6.4. Die Bezahlung einer Rechnung des Auftragnehmers ohne die Geltendmachung von Einwendungen durch die miho Inspektionssysteme GmbH ist nicht als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung bzw. als Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß zu werten.

6.5. Bei Erstgeschäft mit dem Auftragnehmer erfolgt die Bezahlung grundsätzlich nur gegen eine Bankbürgschaft.

6.6. Es gelten ausschließlich die von der miho Inspektionssysteme GmbH in der Bestellung angegebenen Zahlungskonditionen.

7. Erfüllungsort, Übergabe, Gefahrübergang, höhere Gewalt
7.1. Erfüllungsort ist der von der miho Inspektionssysteme GmbH angegebene Bestimmungsort.

7.2. Sofern die Leistung des Auftragnehmers in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, erfolgt die Übergabe auf einem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form zusammen mit dem Quellcode.

7.3. Sieht das Gesetz keine Abnahme vor und ist eine Abnahme auch vertraglich nicht vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Liefersache am Bestimmungsort vom Auftragnehmer auf die miho Inspektionssysteme GmbH über, andernfalls mit der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme gemäß Ziffer 9.

7.4. Arbeitskämpfe sowie sonstige Fälle höherer Gewalt berechtigen die miho Inspektionssysteme GmbH, vom Auftragnehmer eine angemessene Vertragsanpassung oder Freistellung von der Abnahmepflicht zu verlangen.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1. Weisen die Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die miho Inspektionssysteme GmbH, im Anwendungsbereich von § 377 HGB, offene Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung rügen. Für die Einhaltung der Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige an den Auftragnehmer maßgeblich.

8.2. Bei Mengenlieferungen ist die miho Inspektionssysteme GmbH nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10 % der Proben den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die miho Inspektionssysteme GmbH von weiteren Nachprüfungen entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Auftragnehmer zur Abholung zur Verfügung stellen.

8.3. Verpflichtet ein Vertrag die miho Inspektionssysteme GmbH zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die miho Inspektionssysteme GmbH, unbeschadet weitergehender Rechte, den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen.

8.4. Ist der Auftragnehmer nach der DIN EN ISO 9001, Rev. 2000 ff zertifiziert, entfällt bei der miho Inspektionssysteme GmbH die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.

8.5. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und der miho Inspektionssysteme GmbH im Hinblick auf die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht der miho Inspektionssysteme GmbH eine Qualitätssicherungsvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den hier unter Ziffer 8. festgelegten Bedingungen.

9. Abnahme
9.1. Ist die Abnahme der Liefersache des Auftragnehmers vertraglich vereinbart und/oder gesetzlich vorgesehen, führt die miho Inspektionssysteme GmbH nach Vorliegen der Abnahmebereitschaftserklärung des Auftragnehmers und Übergabe aller zur Liefersache gehörenden Unterlagen die Abnahme binnen 15 Tagen nach Inbetriebnahme durch.

9.2. Sofern die Liefersache des Auftragnehmers in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, werden die erstellten und angepassten Programme in testfähiger Form übergeben. Nach dem Programmtest zusammen mit der miho Inspektionssysteme GmbH erfolgt zunächst eine vorläufige Bestätigung der Betriebsbereitschaft. Hierbei wird lediglich festgestellt, dass der Probebetrieb unter produktionsähnlichen Bedingungen zum Zwecke der endgültigen Abnahme begonnen werden kann. Die Dauer des Funktionstests und des Probebetriebs richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Treten während des Probebetriebs wesentliche Mängel auf, beginnt nach der Mängelbeseitigung der Probebetrieb von neuem.

9.3. Die Abnahme erfolgt, wenn alle in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen und Kriterien erfüllt werden und die Liefersache mangelfrei ist.

9.4. Über die Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt. Die formale Abnahme unterbleibt jedoch so lange, bis der Auftragnehmer festgestellte Mängel beseitigt hat. Die Mängelbehebung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer von der miho Inspektionssysteme GmbH gesetzten Frist zu erfolgen.

10. Mängelansprüche, Haftung des Auftragnehmers, Service
10.1. Der Auftragnehmer hat der miho Inspektionssysteme GmbH die Liefersache ab Gefahrübergang bis Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

10.2. Weist die Liefersache entgegen obiger Verpflichtung einen Mangel auf, bestimmen sich die Rechte der miho Inspektionssysteme GmbH nach den Regelungen dieser Bedingungen und ergänzend den gesetzlichen Mängelansprüchen.

10.3. Die miho Inspektionssysteme GmbH kann Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst treffen, von Dritten treffen lassen oder selbst Ersatz beschaffen, wenn der Auftragnehmer der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von der miho Inspektionssysteme GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt wurde. Dies gilt auch ohne vorhergehende Aufforderung in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen.

10.4. Geringfügige Mängel kann die miho Inspektionssysteme GmbH sofort auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder beseitigen lassen. Mangelbeseitigungsmaßnahmen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt oder veranlasst werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und die miho Inspektionssysteme GmbH wegen der Vermeidung eigenen Verzugs ein Interesse an sofortiger Beseitigung des Mangels hat.

10.5. In den in Ziffern 10.3. und 10.4. genannten Fällen ist der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführten Arbeiten übersendet die miho Inspektionssysteme GmbH dem Auftragnehmer einen Bericht.

10.6. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, einschließlich der Kosten, die durch das nachträgliche Verbringen der Liefersache an einen anderen als den Lieferort (Belegenheitsort) entstehen, trägt der Auftragnehmer.

10.7. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Liefersache frei von Rechten Dritter, insbesondere von Schutzrechten Dritter ist, die ihre Nutzung durch die miho Inspektionssysteme GmbH ausschließen oder beeinträchtigen, bzw. dass er die Befugnis hat zur weiteren Übertragung solcher Nutzungsrechte und keine Schutzrechtsanmeldungen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, der USA und Japan veröffentlicht sind, verletzt werden. Wird die miho Inspektionssysteme GmbH von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die miho Inspektionssysteme GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der miho Inspektionssysteme GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies gilt nicht, wenn die (Schutz-) Rechtsverletzung(en) auf von der miho Inspektionssysteme GmbH vorgegebenen Plänen, Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen beruhen.

10.8. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen in geeigneter Weise sicherzustellen, kann die miho Inspektionssysteme GmbH Schadensersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten.

10.9. Die miho Inspektionssysteme GmbH kann von dem Auftragnehmer die Freistellung von allen Ansprüchen ihrer Kunden verlangen, wenn und soweit der Auftragnehmer durch seine Lieferung hierfür eine haftungsbegründende Ursache gesetzt hat. Für die Freistellung von gegen die miho Inspektionssysteme GmbH gerichteten Schadensersatzansprüchen außerhalb des Haftungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes gilt dies nur, wenn und soweit der Auftragnehmer die Ursache verschuldet hat.

10.10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Kontroll- und Überwachungspflichten sorgfältig wahrzunehmen, insbesondere ist er verpflichtet, die Einhaltung der technischen Qualitätsnormen und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit durch sorgfältige Qualitätskontrollen und entsprechende Dokumentation sicherzustellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Herrschafts- und Organisationsbereich in sachlicher und personeller Hinsicht derart zu organisieren, dass Gefahren im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers und deren Nutzung durch die miho Inspektionssysteme GmbH und ihren Kunden beseitigt werden.

10.11. Liegen Voraussetzungen für Ansprüche der miho Inspektionssysteme GmbH gegen den Auftragnehmer im alleinigen Gefahren- oder Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, trägt der Auftragnehmer für das Nichtvorliegen solcher Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast.

10.12. Die miho Inspektionssysteme GmbH kann mit Ihrem Kunden vereinbaren sämtliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche die das Produkt und die Dienstleistung, welche durch den Auftragsgeber erbracht wurden, direkt mit dem Auftraggeber abzuwickeln.

10.13. Der Auftragnehmer gewährleistet, für den von Ihm gelieferten Umfang, eine 24/7 Service-Hotline, sowie im Bedarfsfall, die vor Ort-Verfügbarkeit eines Servicetechnikers binnen max. 24 Stunden.

11. Produzentenhaftung und Versicherungspflicht des Auftragnehmers
11.1. Der Auftragnehmer stellt die miho Inspektionssysteme GmbH von ihrer Produzentenhaftung frei, falls und soweit die Ursache für die Haftung der miho Inspektionssysteme GmbH dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen ist und der Auftragnehmer für die die Haftung auslösende Ursache einzustehen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die miho Inspektionssysteme GmbH nach ausländischem Recht aus ihrer Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird.

11.2. Der Auftragnehmer erklärt, dass er für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang verschuldensunabhängig einsteht, wenn die Sachmängel seiner Liefersachen, Arbeiten oder Leistungen bei Gefahrübergang bereits vorhanden sind.

11.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Die Deckung muss sich abweichend von § 4 Abs. 1 Ziffer 3 AHB auch auf Schäden im Ausland erstrecken.

11.4. Der Auftragnehmer hat der miho Inspektionssysteme GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 11.4. oben nachzuweisen und überlässt der miho Inspektionssysteme GmbH auf Verlangen eine entsprechende Bestätigung des Versicherers (Certificate of Insurance).

12. Verjährungsfristen
12.1. Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen.

12.2. Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 36 Monate ab Gefahrübergang.

12.3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziffer 10.7) beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt.

12.4. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Liefersachen und Teile davon sowie für Liefersachen und Teile davon, an denen Mängel beseitigt wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung neu zu laufen.

12.5. Für Liefersachen, die während der Mangeluntersuchung und Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit der mangelbedingten Betriebsunterbrechung.

13. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
13.1. Die Abtretung jeglicher Forderungen des Auftragnehmers gegen die miho Inspektionssysteme GmbH ist ausgeschlossen.

13.2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, eine von ihm geschuldete Mängelbeseitigungsmaßnahme bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verweigern.

13.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der miho Inspektionssysteme GmbH im gesetzlichen Umfang zu. Die miho Inspektionssysteme GmbH ist ferner berechtigt, auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem Unternehmen zustehen, an dem die miho Inspektionssysteme GmbH zu mindestens 50 % beteiligt ist.

14. Informationspflicht, Geheimhaltung und Datenschutz
14.1. Bei Vorliegen einer länger andauernden Lieferbeziehung hat der Auftragnehmer eine Informationspflicht bezüglich aller Umstände, die für die miho Inspektionssysteme GmbH von Bedeutung sein können; hierzu gehören insbesondere Informationen über Qualitätsprobleme, wenn sie möglicherweise nicht voll überwunden werden konnten, vorhersehbare Lieferschwierigkeiten sowie über alle Änderungen von Produkteigenschaften, die Auswirkungen auf den Einsatz durch die miho Inspektionssysteme GmbH haben können, selbst wenn sie die Liefersache nicht mangelhaft werden lassen.

14.2. Beabsichtigt der Auftragnehmer von Ersatzteilaufträgen deren Produktion ganz oder teilweise einzustellen („Abkündigung“), ist er verpflichtet, dies der miho Inspektionssysteme GmbH mindestens sechs Monate zuvor unter Angabe der Materialnummer der miho Inspektionssysteme GmbH sowie Darlegung von Alternativen (inkl. entsprechenden Datenblättern) mitzuteilen. Der Auftragnehmer räumt der miho Inspektionssysteme GmbH mit einer Frist von acht Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Abkündigung die Möglichkeit einer „Last Order“ ein, welche der miho Inspektionssysteme GmbH die Option bietet, nach freier Entscheidung letztmalig eine Bestellung mit einer Mindestmenge von bis zu 25 % der Gesamtbestellmenge der vergangenen zehn Jahre, mit einer bis zur Abkündigung gültigen durchschnittlichen Lieferzeit und zu den bisher vereinbarten kommerziellen Bedingungen, zu bestellen.

14.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, Kalkulationen, Abbildungen, Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Anforderungsprofile, Pflichtenhefte, Zeichnungen, andere Unterlagen sowie sonstige Datenträger, Modelle und sonstige Hilfsmittel strikt geheim zu halten. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der miho Inspektionssysteme GmbH dürfen sie Dritten offengelegt werden und/oder für eigene Zwecke des Auftragnehmers, die nicht Inhalt dieses Vertrages sind, genutzt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den vorgenannten Kalkulationen, Abbildungen, Plänen, Unterlagen etc. enthaltene Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen allgemein bekannt geworden sind. Bezüglich der vorgenannten Sachen und sämtlicher mit diesen in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte bleibt die miho Inspektionssysteme GmbH alleinige Eigentümerin und Verfügungsberechtigte. Der Auftragnehmer darf die Vertragsbeziehung zur miho Inspektionssysteme GmbH nur mit deren schriftlicher Zustimmung gegenüber Dritten offen legen.

14.4. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung oder Bearbeitung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der miho Inspektionssysteme GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die der miho Inspektionssysteme GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten in den EDV-Systemen der miho Inspektionssysteme GmbH gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

15. Besondere Bestimmungen für Händler Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um einen Händler, gilt Folgendes zusätzlich:
15.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Vertragsschluss der miho Inspektionssysteme GmbH den Hersteller und dessen Anschrift zu benennen.

15.2. Mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und der miho Inspektionssysteme GmbH tritt der Auftragnehmer seine Mangelersatzansprüche (etwa auf Minderung des Kaufpreises, als auch die Schadensersatzansprüche, etwa wegen notwendiger Austausch- oder Rückrufaktionen) an die miho Inspektionssysteme GmbH ab, die diese Abtretung bereits im Voraus annimmt.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftragnehmer inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kassel, Bundesrepublik Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die miho Inspektionssysteme GmbH von Auftragnehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Kassel, Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen der miho Inspektionssysteme GmbH gegen Auftragnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch Kassel, Bundesrepublik Deutschland. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.

16.2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der miho Inspektionssysteme GmbH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Nach oben scrollen